Wissenschaftliche Aufarbeitung des Haushaltsführungsschadens vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels
Haushaltsgeräte werden zu technischen Assistenzsystemen und Verletzungsbilder wirken sich anders im Haushalt aus als noch vor 25 Jahren
Wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Haushalt 2.0 und den Auswirkungen auf den Haushaltsführungsschaden
Die 4. Säule des IFH umfasst die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Haushaltsführungsschaden. Der Rechtsanspruch (§ 843 Abs. 1 BGB sowie § 844 Abs. 2 BGB) des Haushaltsführungsschadens unterliegt in seiner konkreten Ausprägung dem gesellschaftlichen Wandel. Während in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts die Technisierung in die Haushalte einzog (Waschvollautomat, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Tiefkühlschrank, Mikrowelle, elektrischer Dampfgarer, Cerankochfeld, Induktionskochfläche etc.), zeigt sich heute die 2. Ausbaustufe dieser Technisierung. Intelligente Kühlschränke, die fehlenden Inhalt selbstständig via Internet nachbestellen, sind der Anfang vor einigen Jahren gewesen. Das Stichwort heute heißt „intelligente Haustechnik“ – alles ist vom Smartphone steuerbar. Haushaltsgeräte werden zu technischen Assistenzsystemen. Kurz: der Haushalt 2.0 ist die Realität bereits zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Damit verändern sich auch die Anforderungen an die Haushaltsführung und physische sowie
psychische Verletzungen von haushaltsführenden Menschen äußern sich im Haushalt 2.0 ganz anders als noch vor 25 Jahren. Kindererziehung stellt im 21. Jahrhundert andere Anforderungen an die Eltern, als noch vor Jahrzehnten. Immer mehr Kinder leiden immer intensiver unter der Zivilisationskrankheiten (ADS, ADHS, Allergien, Hautkrankheiten, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, psychische Störungen etc.) und bedürfen speziell darauf abgestimmter Betreuung und Erziehung. Auch das ist ein wesentlicher Aspekt der Haushaltsführung.
Das IFH greift diese Entwicklungen wissenschaftlich auf, die eine direkte Auswirkung auf die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens haben. In diesem Zusammenhang erstellen wir auf diesen Forschungsergebnissen basierend, wissenschaftliche Gutachten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 RDG.