Welchen Sinn hat die öffentliche Bestellung und Vereidigung und welche Qualifikationen des Sachverständigen kann der Auftraggeber im Vergleich zum selbsternannten „freien“ Sachverständigen erwarten?
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist zunächst in § 36 der Gewerbeordnung geregelt. Sie hat die Aufgabe, den Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die von kompetenten Stellen auf persönliche und fachliche Eignung überprüft wurden.
Den Sachverständigen werden mit der öffentlichen Bestellung fachliche Kompetenz und persönliche Integrität amtlich bestätigt. Die Auftraggeber (Gerichte, Behörden, Rechtsanwälte, Versicherungsgesellschaften sowie Privatpersonen) können darauf vertrauen, dass diese Gruppe von Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, persönlich, weisungsfrei und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Auftraggebern wird damit eine mühevolle eigene Nachprüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Kompetenz erspart.
Bei der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – im Unterschied zum „selbsternannten freien“ Sachverständigen – haben die Auftraggeber darüber hinaus eine größere Chance, dass deren Gutachten von der jeweiligen Gegenseite (zum Beispiel Versicherungen) als objektive Entscheidungsgrundlage akzeptiert werden (Rickert in: Sachverständige, Schriftenreihe deutscher Industrie- und Handelskammertag, 7. Auflage, 2012).